Pflege: Welche Auswirkungen hat diese auf meine Lebensversicherungen?

von | 06.06.2018 | 0 Kommentare

Das Sozialgericht Karlsruhe befand aktuell über den Fall eines Mannes, der Hilfeleistung zur Pflege beantragte. Dieser sollte zuvor jedoch sein Vermögen verwenden. Hierzu zählt auch eine Lebensversicherung, die zur Versorgung seines behinderten Sohnes dienen sollte.

Die Grundfrage im vorliegenden Fall war, wann das Vermögen bei der Gewährung von Sozialleistungen heranzuziehen ist.

Bei dem Mann wurde ein unbefristeter Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt und er wurde zudem in Pflegegrad 4 eingestuft. Er beantragte Hilfe zur Pflege. Die offenen Rechnungen des Pflegeheimes mussten beglichen werden.

Es wurden die Vermögensverhältnisse geprüft. Hierbei wurde auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert zum 01.09.2017 in Höhe von 48.269,00 € festgestellt. Dieses Vermögen sollte verwendet werden, bevor er Sozialleistungen erhält. Ebenfalls sollte eine Barreserve in Höhe von 3.000 €, die für die Beerdigung zurückgelegt wurde, aufgebraucht werden.

Entscheidung

Die Richter entschieden, dass nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen als Schonvermögen berücksichtigt werden können, da eine andere Verwendung ausgeschlossen ist. Das war hier nicht der Fall.

Der Lebensversicherungsvertrag war so gestaltet, dass der Kläger die Versicherung jederzeit kündigen konnte. Der Vertrag hätte auf den Sohn als Versicherungsnehmer und Begünstigten abgeschlossen und der Vater als Beitragszahler genannt werden müssen, um so der Verfügungsgewalt eines Dritten entgegenzuwirken.

Des Weiteren bezieht der Sohn eigene Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 1.300 € monatlich und ist zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung des Klägers. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Sohn mit eigenen Mitteln einen auskömmlichen Lebensunterhalt erzielen könne und eigene Rentenansprüche aufbaue.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass Sie sich über Ihre zukünftige Pflege Gedanken machen und hierbei auch vertragliche Regelungen festlegen sollten, um Ihr Vermögen zu schützen.

(SG Karlsruhe, S 2 SO 3939/17)

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