Vollmachten und Verfügungen

von | 21.01.2018 | 0 Kommentare

Selbstbestimmung ist doch für jeden etwas Wichtiges, oder?

Mit zunehmendem Alter steigt leider das Risiko zu erkranken oder pflegebedürftig zu werden. Doch was passiert, wenn Sie auf Grund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nur eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind?

Wir empfehlen Ihnen rechtzeitig eine Vollmacht oder Verfügung zu formulieren, damit Ihre Angelegenheiten nach Ihren Vorstellungen geregelt werden.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine von Ihnen benannte Vertrauensperson für Sie zu handeln, wenn Sie auf Grund einer fortschreitenden Erkrankung oder schweren Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst handlungsfähig sind.

Und was ist, wenn nichts geregelt wurde?

Besteht keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird im Notfall vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der Ihre Angelegenheiten regelt.

Betreuungsverfügung

Sollten Sie infolge eines Unfalls, einer Krankheit, oder einer Behinderung persönliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und keine Vorsorgevollmacht vorhanden sein, wird  die Bestellung eines Betreuers notwendig. Hierüber entscheidet das Vormundschaftsgericht.

In der Betreuungsverfügung werden jedoch keine rechtlich verbindlichen Vollmachten erteilt.

Patientenverfügung

In Deutschland können Sie selbst entscheiden, welche medizinischen Behandlungen Sie in Anspruch nehmen möchten und welche nicht.

Wenn Sie z. B. durch ein Koma oder Endstadium einer unheilbaren Erkrankung nicht mehr handlungsfähig sind, können Sie die von Ihnen gewünschten medizinischen Folgeschritte in einer Patientenverfügung vorher schriftlich festhalten.

Infos vom Bundesministerium der Justiz zum Herunterladen

Über Florian Filipovic

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Geschäftsführer

Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
florian.filipovic@gfv-finanzdienst.de
Telefon: +49 (0)451 / 450 569 14

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